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Videoüberwachung ist zulässig
Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig,
wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet den Täter zu ermitteln (BAG 5AZR 116/86) Anmerkung: Bei einer Verdachtsbearbeitung braucht der Betriebsrat nicht informiert werden.
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